Das Urheberrecht – Dürfen CDs, DVDs, etc. doch kopiert werden?
Wer hat es noch nicht getan? Sei es das brandaktuelle Album des Freundes oder der neue Film des Bruders – heutzutage ist es sehr einfach Medienträger zu kopieren. Den „Brenner“ anwerfen, CD rein, CD raus – fertig! Einigen Leuten ist dabei gar nicht bewusst, dass Sie gegen das Urheberrecht verstoßen und dies zivilrechtlich zu Unterlassung und Schadensersatz führen kann – oder vielleicht doch nicht?
Medienmami hat recherchiert:
§ 53 UrhG über die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht […]
Gem. § 54 erhält der Urheber kompensatorisch einen Anspruch auf Vergütung. Es ist jedoch unwahrscheinlicher, dass bei Kopie einer DVD aus der Videothek um die Ecke die Produktionsfirma aus Hollywood diesen Anspruch wirklich erhebt.
Und das bedeutet: Es darf „zum eigenen Gebrauch“ kopiert werden – ohne Zustimmung der Rechtsinhaber!
Jedoch trat am 13. September 2003 die neue Urheberrechtsreform in Kraft, die vorschreibt, dass digitale Medien, die über einen Kopierschutz verfügen nicht mehr für den Privatgebrauch vervielfältigt werden dürfen. Selbst die Kopie einer ordnungsgemäß erstandenen CD für das eigene Autoradio ist verboten – sofern hierfür der Kopierschutz bewusst umgangen wurde. Gemäß § 95d des neuen Gesetzes müssen kopiergeschützte Werke künftig aber deutlich sichtbar gekennzeichnet werden – und der Blick in die eigene DVD-Sammlung verrät: Kein Hinweis auf Kopierschutz, nicht einmal im Kleingedruckten – lediglich Hinweise auf den Schutz durch Urheberrecht. Ergo, es darf kopiert werden.
Allerdings sind Schranken zu beachten – Urteile in der Rechtssprechung geben eine Obergrenze von 7 Kopien an. Diese ist als absolute Höchstgrenze zu sehen und sollte nicht ausgereizt werden. Auch darf die Weitergabe der Kopien nur im engen Familien- und Freundeskreis stattfinden, aber dann kann nichts passieren.
Dieser Artikel ist nicht juristisch abgesichert. Wer ganz sicher gehen will, sollte sich den Film oder das Album einfach kaufen – oder etwas warten, denn 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht endgültig.




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