Abgelichtet?? Das Recht am eigenen Bild

Wer kennt dies nicht? In der Fußgängerzone, auf Volksfesten, eigentlichen auf fast allen Veranstaltungen trifft man zurzeit auf Leute, die mit ihren Digicams Fotos von Personen für irgendwelche Communities und Portale machen. Doch wie ist die rechtliche Lage? Dürfen die einfach ein Foto von mir machen und ins Netz stellen? Habe ich nicht ein Recht auf das eben getätigte Bild? Medienmami hat hierfür etwas recherchiert:
Das Recht am eigenen Bild ist im KunstUrhG geregelt. Dieses Gesetz ist ein sehr altes Gesetz, da es 1907 in Kraft trat. Die meisten der Paragraphen sind mittlerweile aufgehoben. Jedoch nicht die Paragraphen 22 bis 24, welche das Recht am eigenen Bild regeln. Ich versuche diese nun etwas zu erläutern. Weiter unten findet man den genauen Wortlaut der Paragraphen.
Laut §22 dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und veröffentlicht werden. Nach der kurzen “Fotosession” in der Fußgängerzone, zu der man sich ja meistens gerne hinstellt, bekommt man häufig eine Visitenkarte des Portals in die Hand gedrückt, wo man das Bild dann finden kann. Somit hat man dann wohl implizit seine Einwilligung für die Veröffentlichung des Bildes gegeben und der Betreiber des Portals sollte nun rechtlich gesehen in Ordnung sein. Möchte man, dass ein Foto wieder vom Portal entfernt wird, ist es wohl am sinnvollsten einfach den Betreiber zu kontaktieren und ihn um eine Löschung des Fotos zu bitten. Dies sollte normalerweise problemlos funktionieren.
§23 regelt die Ausnahmen nach denen es keine Einwilligung für die Veröffentlichung braucht. Nimmt man nun beispielsweise an einem Faschingsumzug teil und wird man dabei abgelichtet, muss der Fotograf nicht von jedem Teilnehmer, der auf dem Foto zu finden ist, die Einwilligung einholen. Das gleiche gilt, wenn man auf einem Foto als Beiwerk auftaucht. D.h. der Fotograf macht ein Foto vom Kölner Dom und lichtet eine andere Person ab. Um das Foto auf seiner Homepage veröffentlichen zu können, braucht er ebenfalls keine Einwilligung.
In §24 sind die Ausnahmen für die öffentliche Sicherheit geregelt. Demnach dürfen Behörden Bildnisse von Kriminellen veröffentlichen. Dies passiert meistens auf Fahndungsfotos, in der Zeitung, im Internet oder im Fernsehen.
Ich hoffe mal, dass ich hiermit einen kleinen Einblick in die Thematik verschaffen konnte.
KunstUrhG: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§22: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§23: (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§24: Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html
Dieser Artikel ist nicht juristisch abgesichert.



21. Oktober 2007 um 14:05
Das wissen viele nicht, aber auch diejenigen die es wissen, handeln nicht nach dem, bis es einmal zum Grossauftrag kommt wo die Chance gross ist erwischt zu werden.
26. Oktober 2007 um 21:03
hallo.
habe die seite mit großem interesse gelesen. gilt das recht auf eigenes bild auch für privatbilder?
z.b. man hat eine beziehung. in dieser fotografiert man normale fotos und aktfotos. die beziehung geht in die brüche und man stellt nachhinein fest, dass der ex- partner in der zeit wo man noch ein paar war, einfach fotos ohne den anderen partner zu fragen ins internet gestellt.
was gilt da für eine gesetz? auch dieses?
viele grüße und vielen herzlichen dank für eine antwort.
rina